Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der MKS Softwaremanagement AG (im folgenden ”MKS”) gelten für alle - auch zukünftige - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner.

1.2 Entgegenstehenden oder abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen.

 

2. Angebot / Vertrag

2.1 Angebote von MKS sind freibleibend.

2.2 Verträge bedürfen der Schriftform.

2.3 Der Umfang und die Beschaffenheit der von MKS im Rahmen des Vertrages geschuldeten Lieferungen und Leistungen ergibt sich ausschließlich aus dem Vertrag selbst und den dort einbezogenen Anlagen, insbesondere aus der in der Anwenderdokumentation enthaltenen Leistungsbeschreibung.

Garantien im Rechtssinn erhält der Vertragspartner durch MKS nicht.

MKS behält sich geringfügige technische und / oder gestalterische Änderungen vor, soweit diese für den Vertragspartner zumutbar, also insbesondere in Qualität, Preis und Verwendungsmöglichkeit der vereinbarten Leistung gleichwertig sind.

Die Installation von Software sowie Schulungen und Beratungen des Vertragspartners gehören nicht zum Leistungsumfang der Software. MKS schuldet diese Leistungen nur, wenn eine ausdrückliche und schriftliche Vereinbarung (Servicevereinbarung) mit dem Vertragspartner abgeschlossen wurde.

2.4 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Rechtspositionen, die in den mit MKS geschlossenen Verträgen begründet sind, ohne Zustimmung von MKS ganz oder teilweise an Dritte abzutreten oder zu übertragen.

2.5 Stellt MKS dem Vertragspartner Produkte zu Testzwecken zur Verfügung, insbesondere Hard- und Software, Datenträger, Benutzungshinweise und weitere Unterlagen, so bleibt MKS in jedem Fall Eigentümer dieser Produkte. Ein Nutzungsrecht wird dem Vertragspartner nur im zeitlichen und sachlichen Umfang des vereinbarten Testes eingeräumt. MKS behält sich vor, die Software so zu programmieren, dass diese nach vereinbarter Testdauer nicht mehr voll einsatzfähig sind. Der Vertragspartner kann hieraus keine Ansprüche gegen MKS herleiten.

 

3. Preise / Zahlung

3.1 Es gelten die vertraglich vereinbarten Preise.

3.2 Sind vertraglich keine Preise vereinbart, so ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste maßgeblich, soweit vereinbart ist, dass die Lieferungen und Leistungen innerhalb eines Zeitraumes von bis zu 4 Monaten seit Vertragsabschluss zu erfolgen haben. Andernfalls ist die im Zeitpunkt der Vertragserfüllung aktuelle Preisliste maßgeblich.

3.3 Preise verstehen sich stets ohne Mehrwertsteuer sowie ausschließlich der Kosten für Verpackung und Versand.

3.4 Sämtliche Preise zzgl. der Nebenkosten, insbesondere für Verpackung und Versand, werden grundsätzlich 10 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Ein Skonto wird nicht eingeräumt.

3.5 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners berechnet MKS Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

3.6 Der Vertragspartner kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Vertragspartner nur im Falle einer unbestrittenen und rechtskräftig festgestellten Gegenforderung geltend machen. Dies gilt auch für Forderungen aus anderen Vertragsverhältnissen.

3.7 Offene Forderungsbeträge aus einer etwaig vereinbarten Ratenzahlung oder einer etwaigen Stundung werden sofort und insgesamt fällig, wenn der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber MKS nicht, insbesondere nicht fristgerecht nachkommt, Schecks nicht eingelöst werden oder Tatsachen bekannt werden, die den Schluss auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung bei dem Vertragspartner zulassen.

3.8 Zahlungen an Angestellte oder Lieferanten von MKS haben nur dann schuldbefreiende Wirkung, wenn diese im Besitz einer Inkassovollmacht von MKS sind.

 

4. Liefer- und Leistungszeit

4.1 Eine Lieferfrist kann nur durch eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage durch MKS vereinbart werden.

4.2 Kann MKS aufgrund von ihr nicht zu vertretenden Hindernissen, insbesondere höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen nicht einhalten, so verlängern sich diese angemessen, maximal jedoch um den Zeitraum in dem das Hindernis für MKS bestand.

4.3 Werden zwischen MKS und dem Vertragspartner Änderungen des Vertrages vereinbart, so führt dies zur Aufhebung der ursprünglich vereinbarter Liefer- und Leistungsfristen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

4.4 Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, wenn ihre Entgegennahme für den Vertragspartner nicht mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden ist.

4.5 Der Vertragspartner hat im Falle des Verzuges von MKS in jedem Falle eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung zu setzen, bevor er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz statt der Leistung verlangen kann.

4.6. MKS haftet im Falle der Überschreitung von Lieferfristen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

 

5. Gefahrübergang / Annahmeverzug

5.1 Vorbehaltlich einer anderen vertraglichen Vereinbarung erfolgen Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.

5.2 Die Gefahr geht auf den Vertragspartner in dem Zeitpunkt über, zu dem die Ware an die Transportperson übergeben wird; spätestens jedoch mit Verlassen des Lagers. Dies gilt auch dann, wenn MKS den Versand selbst ausführt oder Lieferung ”frei Haus” vereinbart ist. MKS verpflichtet sich jedoch - soweit der Vertragspartner dies ausdrücklich wünscht - auf dessen Kosten die Ware gegen Transportrisiken zu versichern.

5.3 Verzögert sich der Versand auf Initiative des Vertragspartners bzw. geht die Verzögerung oder die Unmöglichkeit des Versandes auf ein Verschulden des Vertragspartners zurück, so lagert die Ware ab dem Zeitpunkt, zu dem MKS dem Vertragspartner die Versandbereitschaft angezeigt hat, auf Rechnung und Gefahr des Vertragspartners.

 

6. Abnahme

6.1 Werkleistungen, insbesondere die Installation von Software, bedürfen immer einer ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung zwischen MKS und dem Vertragspartner.

6.2. Werkleistungen sind unverzüglich nachdem MKS die Fertigstellung mitgeteilt hat, vom Vertragspartner und im Beisein eines Mitarbeiters von MKS auf ihre Abnahmefähigkeit hin zu prüfen. Sind keine wesentlichen Mängel feststellbar, so hat der Vertragspartner die Abnahme schriftlich zu bestätigen.

6.3 Verweigert der Vertragspartner die Abnahme gem. Ziffer 6.2, so hat er spätestens 10 Werktage nachdem MKS die Fertigstellung mitgeteilt hat, die die Abnahme hindernden Mängel in reproduzierbarer Form MKS anzuzeigen.

6.4 Unterbleibt eine Fehleranzeige gem. Ziffer 6.3 gilt das Werk im Sinne des §  640 Abs. 1 BGB als abgenommen.

 

7. Haftung / Mängelansprüche

7.1 MKS haftet - gleich aus welchem Rechtsgrund - nur dann, wenn die Ansprüche des Vertriebspartners - alternativ oder kumulativ - auf

7.1.1 die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht), insbesondere der Lieferung einer mangelhaften Sache oder der Herstellung eines mangelhaften Werkes,

7.1.2 grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz,

7.1.3 die Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache oder des Werkes,

7.1.4 das arglistige Verschweigen eines Mangels,

7.1.5 die Verletzung des Lebens, der Gesundheit oder des Körpers,

7.1.6 die Verletzung der Haftungsvorschriften des Produkthaftungsgesetzes zurückzuführen sind.

7.2 Wurde eine Kardinalspflicht weder grob fahrlässig noch vorsätzlich verletzt, so haftet MKS nur in dem Umfang, mit dessen Entstehen sie aufgrund der ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannten Umstände typischerweise rechnen musste.

7.3 Die Haftungsbeschränkung gemäß Ziffer 7.2 gilt in gleicher Weise für Schäden, die auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern oder Beauftragten von MKS zurückzuführen sind, wenn diese nicht zu den Geschäftsführern oder leitenden Angestellten von MKS gehören.

7.4 MKS haftet nicht für Schäden, die der Vertragspartner durch ihm zumutbare Maßnahmen - insbesondere durch regelmäßige Programm- und Datensicherung auf einem separaten Datenträger - hätte verhindern können.

7.5 Die Regelungen gemäß den Ziffern 7.1 bis 7.4 gelten sinngemäß auch für die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Beauftragen von MKS.

7.6 Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung setzen voraus, dass

- die Haftung von MKS nach den Ziffern 7.1 bis 7.4 dem Grunde nach gegeben und

- der Vertragspartner seinen gesetzlich oder vertraglich geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich nach Ablieferung nachgekommen ist. Dabei hat der Vertragspartner offensichtliche Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Ablieferung gegenüber MKS anzuzeigen.  Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar waren, hat der Vertragspartner spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach Entdeckung bzw. nach Bekannt werden des Mangels anzuzeigen.  Die Anzeige muss schriftlich oder in reproduzierbarer Form erfolgen.

7.7 Die Mängelhaftung ist - über Ziffer 7.4 hinaus - ausgeschlossen, wenn

- der Vertragspartner oder Dritte Veränderungen an der Software vorgenommen haben, es sei denn der Vertragspartner kann nachweisen, dass der Mangel nicht auf die Veränderung zurückzuführen ist,

- die gelieferte Software in einer Softwareumgebung eingesetzt oder nachträglich die Softwareumgebung geändert wird, obwohl die gelieferte Software für den Einsatz in dieser konkreten Softwareumgebung noch nicht freigegeben wurde, soweit der Mangel hiermit in kausalem Zusammenhang steht,

- die gelieferte Software in einer Hardwareumgebung eingesetzt wird, die nicht mindestens den einzelvertraglich bezeichneten Systemvoraussetzungen entspricht, soweit der Mangel hiermit in kausalem Zusammenhang steht,

- MKS im Rahmen eines separat zwischen ihr und dem Vertragspartner zu vereinbarenden Programmierungsvertrages Funktionen oder Module neu entwickelt (Prototypen) und der Einsatz eines oder mehrerer Prototypen in der konkreten Softwareumgebung des Vertragspartners oder eines Dritten bereits erfolgt, ohne das MKS den oder die Prototypen zum regulären Einsatz ausdrücklich freigegeben hat (Einsatz in der Entwicklungsphase), soweit der Mangel mit dem Einsatz des oder der Prototypen in kausalem Zusammenhang steht.

7.8 Ansprüche im Rahmen der Mängelhaftung verjähren in 12 Monaten, beginnend mit der Ablieferung oder der Abnahme.

Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffern 7.1.2 bis einschließlich 7.1.6 dieser AGBs.

7.9 Im Rahmen der Mängelhaftung ist MKS zunächst berechtigt, nach ihrer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Software zu liefern.

MKS ist insbesondere berechtigt, den Mangel auch auf fernelektronischem Wege zu analysieren und zu beseitigen. Der Vertragspartner hat MKS hierzu die aktuellen Zugangsvoraussetzungen für sein System (Passwörter und Ähnliches) zur Verfügung zu stellen und sein System mit einer funktionsfähigen Fernwartungssoftware auszustatten.

Im Übrigen wird MKS die Mängelbeseitigung nach pflichtgemäßem Ermessen entweder vor Ort am Einsatzort der mangelhaften Sache oder an ihrem Geschäftssitz durchführen.

MKS ist berechtigt, die Mängelbeseitigung auch durch fachlich geeignete Dritte, handelnd jeweils im Namen von MKS, erbringen zu lassen.

7.10 Der Vertragspartner kann erst dann vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung des Kaufpreises verlangen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder unmöglich ist, von MKS endgültig verweigert wird oder MKS eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung ungenutzt gelassen hat.

Hat MKS die in einem Mangel liegende Pflichtverletzung nicht zu vertreten, so ist der Vertragspartner nicht zum Rücktritt berechtigt.

​​​​​​​7.11 Der Vertragspartner ist, vorbehaltlich des Rechtes aus § 637 BGB, nicht berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen oder durch Dritte beseitigen zu lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

7.12 Der Vertragspartner hat MKS die zur Mangelbeseitigung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.

MKS wird insbesondere die durch den Mangel bedingten betriebswirtschaftlichen Auswirkungen beim Endkunden angemessen berücksichtigen.

7.13 Die zur Mängelbeseitigung notwendigen Aufwendungen, insbesondere die Transportkosten trägt MKS. Der Vertragspartner hat diejenigen Kosten zu tragen, die MKS aufgrund einer unberechtigten Mängelrüge entstehen.

 

8 . Eigentumsvorbehalt

8.1 MKS behält sich das Eigentum an allen zum Leistungsumfang gehörenden Komponenten, insbesondere der Software und der Bedienungsanleitung, bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen von MKS gegen den Vertragspartner - auch der künftig entstehenden - aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Vertragspartner, vor. Dies gilt auch dann, wenn Forderungen von MKS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden, der Saldo gezogen und anerkannt ist.

8.2 Der Vertragspartner verwahrt die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für MKS unentgeltlich. Im Übrigen ist der Vertragspartner verpflichtet,

a) die Vorbehaltsware gegen die üblichen Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern,

b) die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln,

c) Wartungs- und Inspektionsarbeiten - soweit erforderlich - auf eigene Rechnung und in erforderlichem Umfang durchzuführen.

8.3 Ansprüche aus Versicherungsverträgen sowie Ersatzansprüche des Vertragspartners gegen Dritte, tritt dieser an MKS hiermit ab, soweit diese Ansprüche im Zusammenhang mit Schäden an der Vorbehaltsware begründet wurden. MKS nimmt die Abtretung hiermit an.

8.4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf zur Veräußerung der Vorbehaltsware nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigt.

8.5 Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus den Weiterveräußerungen hiermit an die MKS ab. MKS nimmt die Abtretung hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfang der Sicherung wie die Vorbehaltsware selbst.

8.6 Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware mit anderen, nicht vom Eigentumsvorbehalt erfassten Waren, so tritt der Vertragspartner die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Berechnungswertes zu dem Wert der nicht unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hiermit an MKS ab. MKS nimmt diese Abtretung hiermit an.

8.7 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, an MKS abgetretene Forderungen ein weiteres Mal an Dritte abzutreten.

8.8 Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf ermächtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Er hat auf Verlangen von MKS seinen Abnehmern gegenüber unverzüglich die Abtretung an MKS offen zu legen. MKS ist ferner berechtigt, die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und die Herausgabe von Unterlagen zu verlangen.

8.9 Soweit der Vertragspartner in Zahlungsverzug gerät oder MKS Tatsachen bekannt werden, die auf eine wesentliche Vermögensverschlechterung beim Vertragspartner hinweisen, ist MKS berechtigt, die Ermächtigung zur Einziehung von Forderungen mit sofortiger Wirkung zu widerrufen. Der Vertragspartner erteilt für diesen Fall MKS hiermit Vollmacht, den Abnehmern des Vertragspartners gegenüber die Abtretung gemäß Ziffer 8.5 offen zu legen.

MKS kann des Weiteren verlangen, dass der Vertragspartner ihr gegenüber eine genaue Aufstellung aller zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen an MKS aushändigt.

8.10 Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zur Sicherheit zu übereignen oder zu verpfänden.

8.11 Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter in die Vorbehaltsware oder die an MKS abgetretenen Forderungen, ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten über die Rechte von MKS zu informieren und MKS unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Entstehen MKS im Zusammenhang mit der Abwehr der Pfändung oder des Eingriffes gerichtliche oder außergerichtliche Kosten und ist der Dritte nicht in der Lage diese zu erstatten, so haftet der Vertragspartner für den insoweit entstandenen Ausfall.

8.12 Der Vertragspartner ist zur Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware nicht berechtigt.

8.13 MKS ist bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug sowie bei Verletzung der in den Ziffern 8.2, 8.7, 8.10 und 8.11 vereinbarten Pflichten des Käufers berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten sowie die Ware heraus zu verlangen.

8.14 MKS ist verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit frei zu geben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 

9 . Schutz- und Urheberrechte

9.1 Urheber- und Schutzrechte an der Software und der Bedienungsanleitung stehen ausschließlich MKS zu. Dies gilt auch hinsichtlich der Nutzungs- und Verwertungsrechte, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

§  69 g Abs. 2 UrhG bleibt unberührt.

9.2 Der Vertragspartner wird MKS unverzüglich, schriftlich und umfassend informieren, wenn Dritte Ansprüche wegen der Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten durch die von MKS gelieferte Software oder der Bedienungsanleitung behaupten.

9.3 MKS ist berechtigt und verpflichtet, den Vertragspartner gegen Behauptungen nach Ziffer 9.2 auf eigene Kosten zu verteidigen, soweit sie auf die unmittelbare Verletzung durch ein von MKS geliefertes Produkt gestützt werden. Erweisen sich die Behauptungen als berechtigt, ist MKS verpflichtet, das verletzende Produkt entsprechend abzuändern oder zu ersetzen. Alternativ kann MKS das Produkt zurücknehmen und dem Vertragspartner den Kaufpreis - ggf. unter Abzug einer Nutzungsentschädigung - erstatten.

​​​​​​​9.4 MKS hat den Vertragspartner von allen Ansprüchen aus gewerblichen Schutz- und Urheberrechten Dritter freizustellen, soweit diese Ansprüche nicht durch ein Verhalten des Vertragspartners veranlasst sind.

 

10. Nutzungsrecht

10.1 MKS räumt dem Vertragspartner ein einfaches Nutzungsrecht an der Software und der Bedienungsanleitung ein.

10.2 Der Umfang des Nutzungsrechtes bestimmt sich - vorbehaltlich dieser Ziffer 10 - im Übrigen ausschließlich nach den Lizenzbedingungen, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültig waren.

10.3 Hat der Vertragspartner die Software und die Bedienungsanleitung unter Eigentumsvorbehalt erworben, so gelten die Regelungen der Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sinngemäß auch hinsichtlich des Nutzungsrechtes.

10.4 Das dem Vertragspartner eingeräumte Nutzungsrecht erlischt bei Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch MKS.

 

11 Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit des Vertrages unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wird nicht berührt, wenn sich herausstellen sollte, dass einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sind oder der Vertrag eine Lücke aufweist. In diesem Fall verpflichten sich MKS und der Vertragspartner zur Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung, die dem, was die Vertragsparteien ursprünglich gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt haben würden, wenn sie daran gedacht hätten, so weit wie möglich entspricht.

 

12 . Schlussbestimmungen

12.1 Gerichtsstand ist Tettnang. MKS ist jedoch berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu klagen.

12.2 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist der Geschäftssitz von MKS in Friedrichshafen.

12.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen des Vertrages und der einbezogenen AGBs bedürfen in jedem Fall der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

12.4 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN - Kaufrechtes wird ausgeschlossen.